Satzung

Satzung des Fördervereins der Grundschule Hollfeld-Wonsees-Plankenfels


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Förder- und Freundeskreis der
Grundschule Hollfeld-Wonsees-Plankenfels
Er hat seinen Sitz in Hollfeld.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck


1. Zweck des Vereins ist die finanzielle Förderung der Kinder der Grundschule Hollfeld-
Wonsees-Plankenfels. Er dient damit im Allgemeinen der Jugendpflege und Jugendfürsorge und im weitesten Sinne der Erziehung und Bildung.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die zur Finanzierung der Vereinstätigkeit notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Es darf keinePerson durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.


3. Vorstandsmitgliedern wird für ihre Tätigkeit keine Vergütung gewährt.


4. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


§ 3
Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Überweisung des Mindestbetrages, welcher von der Mitgliederversammlung für die Dauer des Geschäftsjahres festgelegt wird.
3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung mit Ablauf des Geschäftsjahres.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.


§ 4
Beiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.


§ 5
Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (1. und 2. Vorsitzender),
2. der erweiterte Vorstand,
3. die Mitgliederversammlung.


§ 6


Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Außenverhältnis)
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Sollte aus unvorhersehbaren Gründen der Förderverein ohne 1. und 2. Vorstand dastehen, beruft der erweiterte Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung ein.


§ 7


Erweiterter Vorstand (Innenverhältnis)
Dem erweiterten Vorstand gehören außer dem 1. und 2. Vorsitzenden noch drei weitere Vereinsmitglieder als Beisitzer an.
Im Innenverhältnis gilt ferner, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird.
Der Schriftführer und der Kassier werden durch den erweiterten Vorstand gewählt und drei Beisitzer und 2 Kassenprüfer bestimmt.


§ 8


Wahl des Vorstands
Der 1. und 2. Vorsitzende und die dem erweiterten Vorstand angehörenden Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Der 1. und der 2. Vorsitzende werden in geheimer Wahl gewählt.


§ 9


Sitzungen des Vorstands
Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstands mindestens sieben Werktage vorher über die Sitzung verständigt worden sind und mindestens vier anwesend sind.
Die Beschlussfassungen sollen grundsätzlich protokolliert werden. Das Protokoll ist vom
Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§ 10


Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand
mindestens jährlich einmal einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der VG Hollfeld und per Textform.
2. Der Vorstand ist berechtigt, darüber hinaus außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der vorstehend geregelten Ladungsfrist einzuberufen, wenn er dies zur Verfolgung des Vereinszwecks für geboten hält.


3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn diese von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Entlastung des Vorstands,
b) Behandlung vorliegender Anträge,
c) in allen in dieser Satzung bestimmten Fällen.
Anträge zur Jahreshauptversammlung und den anderen Mitgliederversammlungen müssenmindestens drei Tage vorher dem Vorstand schriftlich unter Namens- und Adressenangabeeingereicht werden. Verspätete Anträge werden nur berücksichtigt, wenn es die Mehrheit der Versammlung beschließt.
5. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 11


Beschluss über die Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.


§ 12


Liquidation
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Schulverband der Grundschule Hollfeld-Wonsees-Plankenfels mit Sitz in Hollfeld zu, der es unmittelbar und ausschließlichfür die Kinder der Schule zu verwenden hat.


§ 13


Satzungsänderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, die zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig werdenden Satzungsänderungen und die zum Zwecke der Herbeiführung der Gemeinnützigkeitserklärung durch das zuständige Finanzamt erforderlichen Änderungen dieser Satzung in eigener Zuständigkeit
vorzunehmen.


§ 14


Sonstiges
Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


Die vorstehende Satzung wurde am 18.08.2015 errichtet.